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Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch umschreibt die vorsätzliche Verletzung des Rechtsgutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Geschützt wird das individuelle Hausrecht einer Person. Jedermann soll frei darüber bestimmen dürfen, wer sich in seinem persönlich geschützten Raum, etwa der eigenen Wohnung, aufhält und für wie lange.

Damit sich ein Täter wegen Hausfriedensbruch strafbar macht, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, welche das Gesetz vorgibt. Dabei unterscheidet das StGB in § 123 beim Hausfriedensbruch zwischen zwei verschiedenen Begehungsvarianten: Zum einen steht das vorsätzliche Eindringen in die Räumlichkeiten eines anderen gegen dessen Willen unter Strafe, zum anderen das Sich-nicht-Entfernen trotz entsprechender Aufforderung durch den Berechtigten.

Zu den tatbestandlich geschützten Räumen gehören die Wohnung einer Person, deren Geschäftsräume sowie sonstige befriedete Besitztümer. Hierunter sind Örtlichkeiten zu verstehen, welche nach außen hin erkennbar umgrenzt und gegen unbefugtes Betreten geschützt sind.

(Quelle: https://www.anwalt.org)